Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 4/2010

kundgemacht 13.01.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15hneu
in Kraft 14.01.2010 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 4/2010 Art. 2 § 15h↗RIS↗

Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 15 h,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.