Absatz eins,Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
BGBl. I Nr. 61/2010
Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 (14. Ärztegesetz-Novelle), das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (72. Novelle zum ASVG), das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das MTD-Gesetz und das MTF-SHD-Gesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118dneu
Evaluierungsbeirat
Paragraph 118 d,
- Absatz 2,Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
- Absatz 3,Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
- Absatz 4,Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
- Absatz 5,Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
- Ziffer einseinem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
- Ziffer 2je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ziffer 3einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
- Ziffer 4einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
- Ziffer 5einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- Ziffer 6je einem Vertreter der Gebietskrankenkassen,
- Ziffer 7einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- Ziffer 8einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
- Ziffer 9einem Vertreter der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
- Ziffer 10einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
- Ziffer 11einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
- Ziffer 12einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
- Ziffer 13einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
- Ziffer 14einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Absatz 6,Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
- Absatz 7,Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
- Ziffer einseinem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
- Ziffer 2einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
- Ziffer 3einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
- Ziffer 4einem Vertreter der betreffenden Gebietskrankenkasse,
- Ziffer 5einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 6, bis 9 genannten Versicherungsträger,
- Ziffer 6einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
- Ziffer 7einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
- Ziffer 8einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
- Ziffer 9einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Absatz 8,Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
- Absatz 9,Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
- Absatz 10,Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
- Absatz 11,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.