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BGBl. I Nr. 63/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 6 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 34geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
vorgesehen ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 90/2009 (kundgemacht am 18.08.2009) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 63/2010 (kundgemacht am 18.08.2010) Art. 2 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 63/2010 Art. 2 § 34↗RIS↗
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
§ 34.
(1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für die beseitigt.
1. gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und
2. gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.
Art. 2 § 34geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
vorgesehen ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 (kundgemacht am 30.12.2009) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 63/2010 (kundgemacht am 18.08.2010) Art. 2 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 63/2010 Art. 2 § 34↗RIS↗
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
§ 34.
(1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für die beseitigt.
1. gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und
2. gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.
Art. 2 § 34geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2010 – 31.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 63/2010 Art. 2 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.08.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 63/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 Art. 2 § 34↗RIS↗
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
§ 34.
(1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.