BGBl. I Nr. 77/2010
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10aaufgehoben
Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten
Paragraph 10 a,
Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifen.