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BGBl. I Nr. 93/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 17 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 26hgeändertAbs 1
in Kraft 10.06.2005 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 36/2005 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 Art. 1 § 26h↗RIS↗
in Kraft 30.11.2010 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 93/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 26h↗RIS↗
Beschäftigung während der Karenz
§ 26h.
(1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
Schlagworte
Adoptivvater