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BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 1↗RIS↗

TEIL römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen:

  1. Ziffer eins
    bedeutet der Begriff ”Vereinten Nationen” die Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum;
  2. Ziffer 2
    bezieht sich der Begriff ”Generaldirektor” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
  3. Ziffer 3
    bezieht sich der Begriff ”Amtssitzabkommen” auf das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien1 in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Ziffer 4
    bezieht sich der Begriff ”Angestellte” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der Vereinte Nationen mit Ausnahme der nach Stundenlohn bezahlten Ortskräfte;
  5. Ziffer 5
    bezieht sich der Begriff ”Pensionsfonds” auf den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
  6. Ziffer 6
    bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung;
  7. Ziffer 7
    bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,.