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BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 2↗RIS↗

TEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Angestellte haben zu Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
  2. Absatz 2,Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.