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BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Durch das Außer-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens von den Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich selbst oder ihre Angehörigen erworben Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. April 2010 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.