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BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. Ziffer eins
    das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,
  2. Ziffer 2
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. Ziffer 3
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. Ziffer 4
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.