BGBl. III Nr. 110/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.