bedeutet der Begriff ”UNIDO” die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
BGBl. III Nr. 111/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
TEIL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bezieht sich der Begriff ”Generaldirektor” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin der UNIDO oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
- Ziffer 3bezieht sich der Begriff ”Amtssitzabkommen” auf das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung1 in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 4bezieht sich der Begriff ”Angestellte” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme der nach Stundenlohn bezahlten Ortskräfte;
- Ziffer 5bezieht sich der Begriff ”Pensionsfonds” auf den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
- Ziffer 6bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 7bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,.