BGBl. III Nr. 111/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
TEIL römisch vier
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen und der/die Generaldirektor/in treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.