Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 124/2010

kundgemacht 12.11.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2010× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 124/2010 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien (Änderungsprotokoll) geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 22. Februar 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und georgischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.