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BGBl. III Nr. 146/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2010× zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Information betroffener Personen

Betroffene Staaten unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass betroffene Personen ausreichende Informationen über die für den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Verfahren haben.