die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;
BGBl. III Nr. 146/2010
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Verfahrensgarantien
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass
- Litera a
- Litera bdie Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;
- Litera cdie Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.