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BGBl. III Nr. 146/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2010× zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

(1) Zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit als Folge von Staatennachfolge arbeiten betroffene Staaten untereinander zusammen, unter anderem durch Zurverfügungstellung von Informationen über ihr einschlägiges innerstaatliches Recht.

(2) Für den in Ansatz 1 genannten Zweck werden betroffene Staaten in diese Zusammenarbeit auch einbeziehen:

  1. Litera a
    den Generalsekretär des Europarates und den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie
  2. Litera b
    soweit zweckmäßig, andere Staaten und internationale Organisationen.