des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, insbesondere dessen Kapitel römisch sechs betreffend Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit;
BGBl. III Nr. 146/2010
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
Auswirkungen des Übereinkommens
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.
(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung
- Litera a
- Litera banderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente soweit diese Instrumente mit diesem Übereinkommen vereinbar
sind im Verhältnis zwischen den durch diese Instrumente gebundenen Vertragsstaaten.