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BGBl. III Nr. 146/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2010× zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.