Absatz eins,Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
BGBl. III Nr. 22/2010
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Beschränkungen und Ausnahmen
- Absatz 2,Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.