Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
BGBl. III Nr. 22/2010
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Rechtsdurchsetzung
- Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechtenm zu ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.