Absatz eins,Die Urheber von
Litera i Computerprogrammen,
Sub-Litera, i, i Filmwerken und
iii auf Tonträgern aufgenommenen Werken,
wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind, haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.