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BGBl. III Nr. 22/2010

kundgemacht 17.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2010× zu WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 22/2010 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Vermietrecht

  1. Absatz eins,Die Urheber von

    Litera i Computerprogrammen,

    Sub-Litera, i, i Filmwerken und

    iii auf Tonträgern aufgenommenen Werken,

    wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind, haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.

  2. Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung

    Litera i bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist, und

    Sub-Litera, i, i bei Filmwerken, sofern die gewerbsmäßige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.

  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäßige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträchtigt.