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BGBl. III Nr. 24/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa in den in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 festgelegten Staaten.
  2. Absatz 2,
    Bei der Ausübung der Vertretung werden die einschlägigen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstands einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.