BGBl. III Nr. 24/2010
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 bezeichnet.