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BGBl. III Nr. 24/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

  1. Absatz eins,
    Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.
  2. Absatz 2,
    Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.