Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.
BGBl. III Nr. 24/2010
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.