Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.
BGBl. III Nr. 24/2010
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Berichterstattung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Einzelheiten der Berichterstattung, die sich auf den Austausch der statistischen Angaben über die Zahl der Visumerteilungen beziehen, werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.