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BGBl. III Nr. 24/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Durchführungsvereinbarungen

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens ab, in welchen sie insbesondere die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird.