BGBl. III Nr. 24/2010
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Durchführungsvereinbarungen
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens ab, in welchen sie insbesondere die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird.