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BGBl. III Nr. 25/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 25/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Pristina bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa.
  2. Absatz 2,
    Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Pristina.