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BGBl. III Nr. 28/2010

kundgemacht 30.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2010× zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

  1. Absatz eins,Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachstehend „Rom-Abkommen“) werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Der durch diesen Vertrag vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher darf keine Bestimmung dieses Vertrags in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.