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BGBl. III Nr. 28/2010

kundgemacht 30.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2010× zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Vermietrecht

  1. Absatz eins,Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger zu erlauben, auch wenn das Original und die Vervielfältigungsstücke bereits mit allgemeiner oder besonderer Erlaubnis des Herstellers verbreitet worden sind.
  2. Absatz 2,Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Tonträgerhersteller eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer Tonträger vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäßige Vermietung von Tonträgern das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Tonträgerhersteller nicht erheblich beeinträchtigt.