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BGBl. III Nr. 28/2010

kundgemacht 30.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2010× zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Inländerbehandlung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäß Artikel 15 gewährt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine andere Vertragspartei von den Vorbehalten nach Artikel 15 Absatz 3 Gebrauch macht.