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BGBl. III Nr. 28/2010

kundgemacht 30.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2010× zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:

Litera i die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und

Sub-Litera, i, i die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.