Absatz eins,Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
BGBl. III Nr. 28/2010
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Verbreitungsrecht
- Absatz 2,Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des ausübenden Künstlers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.