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BGBl. III Nr. 34/2010

kundgemacht 09.04.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2010× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1 – Begriffsbestimmung

1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „terroristische Straftat“ eine Straftat im Geltungsbereich und nach der Begriffsbestimmung einer der im Anhang aufgeführten Verträge.

2 Bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft, sofern der Staat oder die Europäische Gemeinschaft nicht Vertragspartei einer der im Anhang aufgeführten Verträge ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf die betreffende Vertragspartei als nicht im Anhang aufgeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für die Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, in Kraft getreten ist; diese notifiziert dem Generalsekretär des Europarats dieses Inkrafttreten.