Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 34/2010

kundgemacht 09.04.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2010× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten zu begründen.

2 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

3 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.