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BGBl. III Nr. 34/2010

kundgemacht 09.04.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2010× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2 – Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.