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BGBl. III Nr. 34/2010

kundgemacht 09.04.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2010× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Europäische Gemeinschaft und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.

2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sechs Unterzeichner, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4 Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.