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BGBl. III Nr. 35/2010

kundgemacht 09.04.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Gibraltar über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Gibraltar über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2010× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 35/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Kosten

Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden gewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchten Vertragspartei getragen und außergewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind (einschließlich Kosten für externe Berater in Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten oder andere Kosten, die notwendig werden, um dem Ersuchen nachzukommen) von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die jeweils zuständigen Behörden werden sich hinsichtlich dieses Artikels zu gegebener Zeit beraten und insbesondere die zuständige Behörde der ersuchten Partei wird sich im Voraus mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei ins Einvernehmen setzen, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf ein bestimmtes Auskunftsersuchen beträchtlich sein werden.