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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Aufbau von Kapazitäten

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.