Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen.
BGBl. III Nr. 51/2010
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Aufbau von Kapazitäten
- Absatz 2,Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.