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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Internationale Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit
    1. Litera a
      bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,
    2. Litera b
      auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll,
    3. Litera c
      beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und
    4. Litera d
      beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Verbringungen zwischen Vertragsparteien.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen:
    1. Litera a
      die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,
    2. Litera b
      den Technologietransfer und
    3. Litera c
      die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.