bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 24, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für den oder die das Protokoll in Kraft ist;
BGBl. III Nr. 51/2010
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- Ziffer eins
- Ziffer 2bedeutet „Übereinkommen“ das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
- Ziffer 3bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
- Ziffer 4bedeutet „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am selben Standort oder an aneinander angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden;
- Ziffer 5bedeutet „zuständige Behörde“ die innerstaatliche Behörde oder innerstaatlichen Behörden oder eine sonstige zuständige Stelle oder sonstige zuständige Stellen, denen von einer Vertragspartei die Zuständigkeit für das Betreiben eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und – verbringungsregister- Systems übertragen wurde;
- Ziffer 6bedeutet „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und weil er in die Umwelt eingebracht wird, schädlich sein kann, oder eine Gruppe derartiger Stoffe;
- Ziffer 7bedeutet „Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder auf dem Weg über Kanalisationssysteme ohne abschließende Abwasserbehandlung;
- Ziffer 8bedeutet „Verbringung aus der Betriebseinrichtung hinaus“ das Verbringen von Schadstoffen oder von Abfall zur Beseitigung oder Verwertung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung über die Grenzen der Betriebseinrichtung hinaus;
- Ziffer 9bedeutet „diffuse Quellen“ die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft oder Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und bei denen es praktische Schwierigkeiten bereitet, Meldungen von jeder einzelnen Quelle einzuholen;
- Ziffer 10sind die Begriffe „national“, „innerstaatlich“ und „landesweit“ im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration aus diesem Protokoll dahin gehend auszulegen, dass sie für die betreffende Region gelten, sofern nichts anderes angegeben ist;
- Ziffer 11bedeutet „Abfall“ Stoffe oder Gegenstände, die
- Litera abeseitigt oder verwertet werden,
- Litera bzur Beseitigung oder Verwertung bestimmt sind oder
- Litera caufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt oder verwertet werden müssen;
- Ziffer 12bedeutet „gefährlicher Abfall“ Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist;
- Ziffer 13bedeutet „sonstiger Abfall“ Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist;
- Ziffer 14bedeutet „Abwasser“ Wasser, das nach Gebrauch Stoffe einschließlich Feststoffe enthält und einer Regelung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften unterliegt.