Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern

In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register

  1. Litera a
    ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebseinrichtungsspezifisch;
  2. Litera b
    ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;
  3. Litera c
    ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;
  4. Litera d
    ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;
  5. Litera e
    enthält Informationen über Verbringungen;
  6. Litera f
    beruht auf regelmäßigen obligatorischen Meldungen;
  7. Litera g
    beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor;
  8. Litera h
    ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschließlich in elektronischer Form;
  9. Litera i
    ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung und
  10. Litera j
    besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.