Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Verbringungen, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können:
- Litera anach der Betriebseinrichtung und deren geographischem Standort;
- Litera bnach der Tätigkeit;
- Litera cnach dem Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls nach dem Unternehmen;
- Litera dnach dem Schadstoff beziehungsweise nach dem Abfall;
- Litera enach den Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und
- Litera fnach dem Zielort der Verbringung gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenenfalls bei Abfall nach dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.