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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Inhalt des Registers

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält:
    1. Litera a
      Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen,
    2. Litera b
      Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus und
    3. Litera c
      nach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.
  2. Absatz 2,Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse überprüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen:
    1. Litera a
      Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang römisch eins,
    2. Litera b
      Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang römisch zwei,
    3. Litera c
      Überprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen römisch eins und römisch zwei und
    4. Litera d
      Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen über Verbringungen innerhalb der Betriebseinrichtung, Lagerung, genauere Festlegung von Meldepflichten für diffuse Quellen oder Aufstellung von Kriterien für die Einbeziehung von Schadstoffen in dieses Protokoll.