Absatz eins,Jede Vertragspartei
- Litera aauferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jeder einzelnen Betriebseinrichtung innerhalb ihres Hoheitsbereichs, die bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang römisch eins den anwendbaren Kapazitätsschwellenwert nach Anhang römisch eins Spalte 1 überschreitet und
- Litera iSchadstoffe nach Anhang römisch zwei in Mengen freisetzt, welche die anwendbaren Schwellenwerte nach Anhang römisch zwei Spalte 1 überschreiten,
- Sub-Litera, i, iSchadstoffe nach Anhang römisch zwei in Mengen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang römisch zwei Spalte 2 überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Verbringungsmeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat,
- iiijährlich gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2 000 Tonnen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, sofern sich die Vertragspartei für abfallspezifische Verbringungsmeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, oder
- Sub-Litera, i, vSchadstoffe nach Anhang römisch zwei in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang römisch zwei Spalte 1b überschreiten, oder
- Litera bauferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jeder einzelnen Betriebseinrichtung innerhalb ihres Hoheitsbereichs, die bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang römisch eins den Mitarbeiterschwellenwert nach Anhang römisch eins Spalte 2 erreicht oder überschreitet und Schadstoffe nach Anhang römisch zwei in Mengen herstellt, verarbeitet oder verwendet, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang römisch zwei Spalte 3 überschreiten.