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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Erhebung der Daten und Aufzeichnung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Daten zu erheben, die benötigt werden, um mit angemessener Häufigkeit die nach Artikel 7 zu meldenden Freisetzungen der Betriebseinrichtung und Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus im Einklang mit Absatz 2 zu bestimmen, sowie die Aufzeichnungen der Daten, aus denen die gemeldeten Informationen gewonnen wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Erhebungsjahrs für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Datenerhebungsmethode festzuhalten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die besten verfügbaren Informationen zu nutzen; dazu können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, Experteneinschätzungen oder andere Verfahren gehören. Soweit angemessen, sollen dabei international anerkannte Methoden angewandt werden.