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BGBl. III Nr. 59/2010

kundgemacht 30.06.2010 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2010× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 59/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Die vorliegende Vereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Dublin-Verordnung.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung muss im Einklang mit der Dublin-Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560 aus 2003, vom 2. September 2003 (nachstehend "Durchführungsverordnung" genannt) angewendet werden.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien verwenden die in der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung angeführten Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung.