BGBl. III Nr. 5/2010
Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998 unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung
Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998 unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5: Vertrauliche Angaben im Rahmen eines Ersuchens
Gemäß Artikel 14 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text als Artikel 11a des Auslieferungsvertrags 1998 angewandt:
„Artikel 11a
VERTRAULICHE ANGABEN IM RAHMEN EINES ERSUCHENS
Erwägt der ersuchende Staat zur Unterstützung seines Auslieferungsersuchens besonders vertrauliche Informationen zu übermitteln, so kann er beim ersuchten Staat Auskünfte darüber einholen, inwieweit diese Informationen vom ersuchten Staat geschützt werden können. Kann der ersuchte Staat die Informationen nicht in der vom ersuchenden Staat gewünschten Weise schützen, so entscheidet der ersuchende Staat, ob die Informationen dennoch vorgelegt werden.“