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BGBl. III Nr. 65/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2010× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.