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BGBl. III Nr. 65/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2010× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Pristina, am 12.08.2009

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.