Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
BGBl. III Nr. 65/2010
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen vorgenommen werden.
- Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Pristina, am 12.08.2009 |
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.