Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 65/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2010× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind, und teilen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.
  2. Absatz 2,
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.